J. Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Durchführung eines (zweiten) Augenscheins mit anschliessender Parteiverhandlung angeordnet. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin wurden H.____ und F.____ von der G.____AG als Auskunftspersonen zum Augenschein und zur Hauptverhandlung geladen. Mit Schreiben vom 17. Dezember -6- 2015 wurden die Parteien zur heutigen Hauptverhandlung inkl. Augenschein vorgeladen. Am 12. Februar 2016 reichten die beiden Rechtsvertreter dem Gericht ihre jeweiligen Honorarnoten ein.