Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2015 wurden den Parteien die Ergebnisse des Augenscheins zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen Frist zur fakultativen Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Beweiserhebung (Augenschein) Stellung.