G. Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2015 hielt das Enteignungsgericht fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2015 gestellten (zusätzlichen) Anträgen nicht um eine (unzulässige) Ausdehnung seiner Rechtsbegehren handelt, sondern um das erstmalige Stellen von Anträgen bezüglich der von der Beschwerdegegnerin aufgelegten provisorischen Kostenverteiltabelle, und forderte die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme und zur Einreichung aller relevanten Unterlagen auf.