E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Vinzenz Schnell, gegen die provisorische Beitragsverfügung vom 13. Juli 2015 Beschwerde beim Enteignungsgericht und stellte den Antrag, die provisorische Beitragsverfügung vom 13. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei die Beitragspflicht der Einwohnergemeinde B.____ an die Korrektionskosten der Strasse «X.____» gemäss § 22 Abs. 3 des Strassenreglements der Einwohnergemeinde B.____ festzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.