Deren Ziffer 2 lautet wie folgt: «Sollte ein Vorteilsbeitrag rechtskräftig festgesetzt werden, stundet die Gemeinde den festgesetzten Betrag. Der geschuldete Vorteilsbeitrag wird gemäss Strassen- und Verzugszinsreglement der Gemeinde B.____ verzinst. Der Beitrag wird bei Verkauf, Vererbung (mit Ausnahme an Frau C.____) oder Parzellierung des Grundstückes definitiv fällig» (vgl. Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 24. Januar 2006). Am 3. Dezember 2013 genehmigte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1990 die «Mutation Parzelle Nr. 756» zum Bau- und Strassenlinienplan «V.____weg/W.____weg/X.____» vom 6. August 2013.