A. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigte mit Beschluss Nr. 880 vom 30. Mai 2006 den Bau- und Strassenlinienplan «V.____weg/W.____weg/X.____» der Einwohnergemeinde B.____ (Beschwerdegegnerin), nachdem alle dagegen erhobenen Einsprachen, darunter auch diejenige des Beschwerdeführers, nach Verständigungsverhandlungen zurückgezogen worden waren. Im Rahmen der Verständigungsverhandlungen hatte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung abgeschlossen. Deren Ziffer 2 lautet wie folgt: «Sollte ein Vorteilsbeitrag rechtskräftig festgesetzt werden, stundet die Gemeinde den festgesetzten Betrag.