Die Beitragspflicht erstreckt sich auf das gesamte Strassensystem, welches notwendig ist, um die Erschliessung des Grundstücks zu gewährleisten. Aufgrund der besonderen Situation (Sackgasse, unmittelbare Angrenzung an die einzige Anschlussstrasse) ist vorliegend jedoch nur das Teilstück der Strasse entlang der Parzelle des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. (E. 2.5.2) 650 15 53 Urteil vom 25. Februar 2016 Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Danilo Assolari, Richterin Margrit Elbert, Richter Peter Issler, Richter Peter Salathe, Gerichtsschreiber i.V. Pablo Arnaiz, MLaw