{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=399850f7-8ac3-48ee-855e-1b469348f55d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "4da429fe7345017e8ed39d429cc00d0b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9ae76bc-8231-4e35-9c32-3df431c578f1", "Checksum": "eb039e2a49a45a2fa8f30745ed177740"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 53", "650 2015 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:28:49", "Checksum": "3c088ca955541e0a189fc16e0138b258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n2.5.4 Gesamtbeurteilung\nZusammenfassend ergibt sich folgendes Bild: Die durch das Bauprojekt vorgenommenen\nBauarbeiten führen im relevanten Strassenabschnitt zwar teilweise zu gewissen Verbesserungen (Beleuchtung, Entwässerung und Strassenbelag), vermögen für sich allein genommen jedoch keinen beitragsrelevanten Sondervorteil zu begründen. Aber auch gesamthaft gesehen ist es der Gemeinde nicht gelungen, den Beweis zu erbringen, dass der\nBeschwerdeführer sein bereits erschlossenes Grundstück wesentlich schneller, sicherer\nund bequemer erreichen kann. Die Strasse wird im relevanten Bereich nur unwesentlich\nverbreitert; Randabschlüsse sind zu einem grossen Teil bereits vorhanden, der bestehende Entwässerungsschacht wird verschoben, es wird aber weiterhin – wenn auch weniger\n– Wasser über die Strasse hinunterfliessen, wobei die Gefahr von Wasserlachen aufgrund\nder Steilheit der Strasse von vornherein nicht besteht; die Beleuchtung wird mit einem\nneuen Kandelaber verbessert, was aber nur als nebensächlicher Vorteil zu berücksichtigen ist; der Strassenbelag und die Kofferung werden ersetzt, haben sich aber aufgrund\nder Sanierung der Z.____strasse bereits vorher überwiegend in einem genügend bis guten Zustand befunden. Insgesamt sind die Vorteile, die der Beschwerdeführer vorliegend\naus den erwähnten Strassenarbeiten zieht, zu gering, als dass gesamthaft gesehen von\neiner wesentlichen Verbesserung seiner Erschliessungssituation ausgegangen werden\nkönnte. Dem Beschwerdeführer entsteht durch den Ausbau der Strasse «X.____» somit\nkein beitragsrechtlich relevanter Sondervorteil.\n- 27 -\n\n2.6 Fazit\nAuch wenn das Bauprojekt als Ganzes eine Neuanlage darstellt, so führen die vorgenommenen Baumassnahmen an der bestehenden Strasse «X.____» aufgrund der besonderen Situation für den Beschwerdeführer nicht zu einem beitragsrelevanten individuellen Sondervorteil. Der Einbezug in den Beitragsperimeter und die Erhebung eines provisorischen Strassenbeitrages in der Höhe von Fr. 49‘223.60 durch die Beschwerdegegnerin zulasten der Parzelle des Beschwerdeführers ist folglich nicht zulässig. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die provisorische Beitragsverfügung sowie der zugrundeliegende Perimeterplan und die Kostenverteiltabelle sind aufzuheben, soweit sie den Beschwerdeführer betreffen. Dieses Urteil bezieht sich ausschliesslich auf die Parzelle des\nBeschwerdeführers und nur auf die Strasse «X.____». Es ist damit grundsätzlich nicht\nausgeschlossen, dass für den geplanten Bau des W.____wegs, sofern die gesetzlichen\nVoraussetzungen erfüllt sind und ein Sondervorteil vorliegt, zukünftig Strassenbeiträge\nerhoben werden können.\n\n3. Kosten\n\n3.1 Verfahrenskosten\nFür das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen der VPO. Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in\nder Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist mit seiner\nBeschwerde durchgedrungen, weshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegend gilt. Der\ngerichtsübliche Tarif bei Verhandlungen mit Augenschein, die durch die Kammer zu beurteilen sind, beträgt Fr. 1'600.00. Der Gemeinde B.____ als Beschwerdegegnerin können\nallerdings nach § 20 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 VPO keine Kosten auferlegt werden. Die\nVerfahrenskosten gehen deshalb zu Lasten des Staates.\n\n3.2 Parteientschädigung\nGemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei\nzugesprochen werden. Der Vertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Honorarnote\nvom 12. Februar 2016 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 24.5 Stunden\nà Fr. 250.00 pro Stunde sowie Auslagen (inkl. Fahrtkosten für den ersten Augenschein) in\nder Höhe von Fr. 266.40 zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) in der Höhe von Fr. 511.30\n- 28 -\n\n(8 %) aus. Darin noch nicht enthalten sind der Zeitaufwand für die heutige Hauptverhandlung inklusive Weg (4.25 Stunden) und die heute entstandenen Fahrtkosten (I.____-\nB.____: 88 km; B.____-J.____: 24 km; J.____- I.____: 65 km; total 177 km). Der geltend\ngemachte Stundenansatz von Fr. 250.00 entspricht dem vor dem Enteignungsgericht für\nErschliessungsabgabefälle im üblichen Rahmen praxisgemäss anwendbaren Tarif (vgl.\n§ 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003\n[Tarifordnung, SGS 178.112]; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. April\n2013 [650 12 93] E. 5). Für die Fahrtkosten beträgt die Entschädigung Fr. 0.70 pro Kilometer (vgl. § 16 Abs. 2 Tarifordnung). Das Honorar beläuft sich demnach auf Fr. 8‘184.00\n(inkl. MWST, Auslagen und Fahrtkosten). Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘184.00\n(inkl. MWST) zu bezahlen.\n- 29 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen, und die provisorische Beitragsverfügung vom 13. Juli\n2015 sowie die Kostenverteiltabelle und der provisorische Beitragsperimeterplan zum\nBauprojekt «Erschliessung X.____» werden aufgehoben, soweit sie die Parzelle Nr. 756\ndes Grundbuchs B.____ betreffen.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘600.00 gehen zu Lasten des Staates.\n\n3.\nDie Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der\nHöhe von Fr. 8‘184.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten.\n\n"}