{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=399850f7-8ac3-48ee-855e-1b469348f55d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "4da429fe7345017e8ed39d429cc00d0b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9ae76bc-8231-4e35-9c32-3df431c578f1", "Checksum": "eb039e2a49a45a2fa8f30745ed177740"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 53", "650 2015 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:28:49", "Checksum": "3c088ca955541e0a189fc16e0138b258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nWas die Kofferung angeht, gilt es Folgendes festzuhalten: Die Bauarbeiten haben mittlerweile begonnen. Anlässlich des heutigen Augenscheins haben die Auskunftspersonen\nbestätigt und mittels Fotodokumentation belegt, dass die Untersuchungen bei Baubeginn\nergeben haben, dass der Zustand der Strasse eher noch schlechter war als bisher angenommen: Der bisherige Belag war zwischen 3-6 cm dick, darunter befand sich ein maximal 20 cm dickes, nicht frostsicheres Kiesbett. Die Auskunftspersonen haben am heutigen Augenschein aber auch bestätigt, dass die Fundationsschicht im Einmündungsbereich zur Z.____strasse bei deren Sanierung durch den Kanton (neu) erstellt worden und\ndaher vermutungsweise frostsicher sei. Die Gemeinde ist beweispflichtig und hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom\n11. April 2013 [650 12 93 et al.] E. 4.6; PETER J. BLUMER, a.a.O., S. 35; ARMIN KNECHT,\nGrundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Aarau 1975, S. 38). Da\nkeine gegenteiligen Beweise vorliegen, ist somit davon auszugehen, dass die Strasse im\nEinmündungsbereich – im Gegensatz zum Rest der Strasse – schon bisher über eine den\nAnforderungen an eine Erschliessungsstrasse entsprechende Kofferung verfügt hat. Im\noberen Drittel des relevanten Strassenabschnitts verfügt die Kofferung zwar nicht mehr\n- 25 -\n\nüber die gleiche Qualität wie im Einmündungsbereich. Für die Entstehung eines Sondervorteils genügt dies allerdings nicht, da gesamthaft gesehen keine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Vorzustand vorliegt. Durch den Einbau einer durchgehend frostsicheren Kofferung verbessert sich die Erschliessungssituation für den Beschwerdeführer\nfolglich insgesamt nicht wesentlich und ihm entsteht allein daraus kein Sondervorteil.\n\n2.5.3.5 Beleuchtung\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die bestehende Beleuchtung mit zwei Laternen,\neine im untersten Drittel und die andere gegen das obere Ende, reiche für eine Nutzung\nder nicht besonders langen Strasse aus. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass die Strassenbeleuchtung mit zwei Kandelabern mit unzureichender Leuchtkraft\nungenügend sei und bejaht einen Sondervorteil durch den Bau von vier Kandelabern mit\nLED-Leuchten.\n\nEin Sondervorteil aufgrund einer verbesserten Strassenbeleuchtung wird vom Enteignungsgericht dann bejaht, wenn die Abstände der Kandelaber verkürzt werden, sich die\nAnzahl der Kandelaber mindestens verdoppelt oder die Kandelaber leistungsfähiger werden (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Mai 2015 [650 14 94 et al.] E. 3.9; vom\n23. Oktober 2014 [650 14 10] E. 3.8). Der Sondervorteil wird damit begründet, dass die\nbessere Beleuchtung abschreckend gegen potentielle Einbrecher wirkt, was ein Grundstück auf dem Wohnungsmarkt attraktiver macht (vgl. Urteile des Enteignungsgerichts\nvom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.4, vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 5.5). Vorliegend befindet sich im relevanten unteren Strassenabschnitt im heutigen Zustand der\nStrasse kein Kandelaber. Allerdings wird der Einmündungsbereich der Strasse «X.____»\nzumindest teilweise bereits durch den auf der gegenüberliegenden Seite der\nZ.____strasse stehenden Kandelaber beleuchtet. Im Rahmen des Bauprojekts wird ein\nneuer Kandelaber mit LED-Leuchte auf der Gegenseite der Parzelle des Beschwerdeführers gebaut (vgl. Werkleitungsplan der Sutter AG vom 9. März 2015). Dies führt im betreffenden Strassenabschnitt zwar vermutungsweise zu einer gewissen Verbesserung der\nBeleuchtungssituation, vermag aber noch keinen Sondervorteil zu begründen. Der Einmündungsbereich war bereits teilweise durch die auf der Kantonsstrasse stehende Strasse beleuchtet. Zudem ist der «Abschreckungseffekt» gegen Einbrecher vorliegend eher\ngering, da auch mit der neuen Beleuchtungssituation nur der Einmündungsbereich be-\n- 26 -\n\nleuchtet wird, nicht aber die ganze Zufahrt bis zur Liegenschaft und ein potentieller Einbrecher auch auf anderem Weg als über die Strasse «X.____» zur Liegenschaft des Beschwerdeführers gelangen könnte. Das Bundesgericht hat ausserdem festgehalten, dass\ndas Vorhandensein von Strassenlampen für gewisse Grundstücke zwar einen fassbaren\nVorteil bedeuten könne, dass dieser Effekt gesamthaft betrachtet aber nebensächlich sei,\nweil die Strassenbeleuchtung in erster Linie aus Gründen der Verkehrssicherheit errichtet\nwerde und somit der Sicherheit aller Benützer dieser Verkehrswege diene (vgl. BGE 131 I\n313 E. 3.5). Selbst wenn vorliegend also von einer verbesserten Beleuchtungssituation\nausgegangen würde, könnte diese für sich alleine noch keine Beitragspflicht auslösen, da\ndie Vorteile nur nebensächlich und damit für sich alleine nicht wesentlich sind (so im Ergebnis auch Urteil des Enteignungsgerichts vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 5.5).\n\n"}