{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=399850f7-8ac3-48ee-855e-1b469348f55d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "4da429fe7345017e8ed39d429cc00d0b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9ae76bc-8231-4e35-9c32-3df431c578f1", "Checksum": "eb039e2a49a45a2fa8f30745ed177740"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 53", "650 2015 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:28:49", "Checksum": "3c088ca955541e0a189fc16e0138b258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nIm Zustand vor Ausführung des Bauprojekts befinden sich im relevanten Abschnitt auf der\nder Parzelle des Beschwerdeführers gegenüberliegenden Strassenseite durchgehend\nRandabschlüsse bzw. eine Mauer. Auf der Seite des Beschwerdeführers besteht ein\nRandabschluss nur auf der Länge der Privatzufahrt, also auf den untersten ca. 3 m. Auf\nder restlichen Länge von rund 12.5 m entlang seiner Parzelle hat es keinen Randabschluss. Nach Ausführung des Projekts wird es auf beiden Strassenseiten durchgehend\nRandabschlüsse haben, auf der Seite der Parzelle des Beschwerdeführers mit einem\nDoppelbund (Wasserstein und Schalenstein), auf der Gegenseite mit einem einreihigen\nSchalenstein (vgl. Technischer Bericht vom 9. März 2015, sowie Querprofile Strassenbau\nzur Erschliessung «X.____» vom 2. März 2015 [Plan Nr. 093.06.0259-53/B]).\n\nIm Ergebnis wird die Strasse im relevanten Abschnitt also nur auf einer Länge von rund\n12.5 m von insgesamt über 32 m neu mit Randabschlüssen versehen. Da nach dem Ausgeführten bereits im Vorzustand ein wesentlicher Teil des Strassenabschnitts durch eine\nMauer und Randabschlüsse abgegrenzt gewesen ist, fehlt es vorliegend an einer wesentlichen Verbesserung der bisherigen Situation im Bereich der Parzelle des Beschwerdeführers. Die Entwässerung wird durch die neuen Randabschlüsse nicht massgeblich verändert, da dort, wo bisher keine Randabschlüsse vorhanden sind, das Grundstück zur\nStrasse abfällt, das Wasser somit bereits heute dem Strassenrand hinunter Richtung\nZ.____strasse fliesst und nicht auf das Grundstück des Beschwerdeführers. Damit ist\n- 23 -\n\nfestzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vorliegend allein aus dem Einbau der zusätzlichen Randabschlüsse (und dem Ersatz bisheriger Abschlüsse) kein beitragsrechtlich relevanter Sondervorteil entsteht.\n\n2.5.3.4 Strassenkofferung und -belag\nNach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Strasse mit einem für die bestehende Nutzung ausreichenden Teerbelag versehen. Es bestehe keine akute Sanierungsbedürftigkeit, zudem würde eine Belagserneuerung zum Unterhalt gehören. Gemäss der Beschwerdegegnerin handle es sich hingegen weitgehend um einen überteerten Feldweg.\nDie Strasse verfüge über keine Versiegelung (Deckbelag). Die Tragschicht weise Risse\nund Löcher auf und sei in einem sehr schlechten Zustand. Eine frostsichere Fundation sei\nnicht vorhanden. Durch das Projekt würde erstmals ein eigentlicher Strassenaufbau mit\neiner durchgehender Kofferung, einer frostsicherer Fundation, einer Tragschicht von 8 cm\nund einer Verschleissschicht erstellt.\n\nDer Ersatz einer ungenügenden Strassenkofferung durch eine neue, den aktuellen Anforderungen genügenden und frostsicheren Kofferung kann dazu führen, dass eine Strasse\nsicherer befahrbar wird, was in Kombination mit weiteren baulichen Massnahmen zur\nVerbesserung der Erschliessung beitragen kann (vgl. KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 12\n288] E. 6.4; Urteil des Enteignungsgerichts vom 23. Oktober 2014 [650 14 12] E. 3.6).\nAllein für sich genommen vermag der Einbau einer frostsicheren Strassenkofferung keinen Sondervorteil zu begründen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 30. Mai 2013\n[650 12 44] E. 5.6). Massgebend ist jedoch eine Gesamtbeurteilung aller baulichen Massnahmen, wobei der Einbau einer neuen Kofferung durchaus ins Gewicht fallen kann. Was\nden Ersatz eines mangelhaften Strassenbelags – verbunden mit der Erstellung einer\ndurchgehenden Entwässerung – anbelangt, hielt das Bundesgericht ausserdem in einem\nneueren Entscheid fest, dass eine Verbesserung der Erschliessungssituation zu bejahen\nsei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3).\n\nWie das Gericht an den zwei Augenscheinen hat feststellen können, befindet sich der\nStrassenbelag im Einmündungsbereich zur Aeschsstrasse in einem guten Zustand (vgl.\nFotodokumentation und Protokoll des Augenscheins vom 14. Oktober 2015). Dies ist nach\nAussage der Beschwerdegegnerin und der Auskunftspersonen im Wesentlichen auf die\n- 24 -\n\nvor ca. zehn Jahren durchgeführte Sanierung der Z.____strasse durch den Kanton zurückzuführen. Erst gegen das obere Ende der Parzelle des Beschwerdeführers beginnt\nsich der Zustand der Strasse zu verschlechtern. Dort weist der Belag einzelne kleinere\nRisse, am Rand einzelne kleinere Löcher sowie einen grösseren Belagsfleck auf. Diese\nkleineren Schäden deuten auch auf mangelhaften Unterhalt hin. Insgesamt verbessert\nsich der Belag im relevanten Strassenabschnitt – anders als im restlichen Teil der Strasse – nicht wesentlich. Denn insbesondere im vom Beschwerdeführer benutzten Einmündungsbereich weist die Strasse keine relevanten Schäden auf (z.B. Risse oder Schlaglöcher). Die geringe Verbesserung im oberen Drittel des relevanten Abschnitts kann für sich\nalleine genommen noch nicht genügen, um einen Sondervorteil zu bejahen, da der für\nden Beschwerdeführer wesentliche Bereich (der Einmündungsbereich mit der Privatzufahrt zur Liegenschaft) bereits einen genügenden Belag aufweist. Diesbezüglich ist auch\nzu bedenken, dass gemäss § 22 Abs. 4 SR die Erhaltung des Belags zum Unterhalt gehört und dafür die Gemeinde aufzukommen hat (vgl. § 25 Abs. 4 SR). Soweit die vorhandenen Schäden also auf mangelhaften Unterhalt zurückzuführen sind, können sie nicht\nauf die Grundeigentümer überwälzt werden.\n\n"}