{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=399850f7-8ac3-48ee-855e-1b469348f55d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "4da429fe7345017e8ed39d429cc00d0b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9ae76bc-8231-4e35-9c32-3df431c578f1", "Checksum": "eb039e2a49a45a2fa8f30745ed177740"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 53", "650 2015 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:28:49", "Checksum": "3c088ca955541e0a189fc16e0138b258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n2.5.3.2 Entwässerung\nGemäss dem Beschwerdeführer sei eine Strassenentwässerung jedenfalls im vom Beschwerdeführer benutzten unteren Teil der Strasse schon vorhanden. Nach Ansicht der\nBeschwerdegegnerin verfüge die bestehende Strasse lediglich über eine rudimentäre,\nunzureichende Strassenentwässerung. Im Einmündungsbereich in die Kantonsstrasse\nbestehe nur ein einzige Schacht, welcher mit grösster Wahrscheinlichkeit im Rahmen der\nSanierung der Z.____strasse vor ungefähr zehn Jahren erstellt worden sei. Über diesen\nSchacht könne nur ein Teil des untersten Bereichs der Strasse entwässert werden. Darüber hinaus würde die Strasse über die Schulter auf die Parzellen der Anstösser bzw. auf\ndie Kantonsstrasse entwässert.\n\nDer Einbau einer korrekten Entwässerung führt regelmässig zur Entstehung neuer oder\nvermehrter Erschliessungsvorteile, indem sich die Strasse namentlich bei schlechtem\nWetter besser befahren lässt. Die Verkehrssicherheit der Strasse wird erhöht und zugleich\nwird verhindert, dass sich nach Niederschlägen auf der Fahrbahn Wasserlachen bilden,\nwelche insbesondere in gefrorenem Zustand (z.B. im Winter) die Sicherheit der Strassenbenützer gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse einschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3; KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 12\n287] E. 6.5; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Mai 2015 [650 140 94 et al.]\nE. 3.8).\n- 21 -\n\nDie Strasse «X.____» verfügt im Zustand vor dem Bauprojekt im relevanten Abschnitt\nüber einen Entwässerungsschacht. Dieser befindet sich etwa in der Mitte des Abschnitts\nauf der der Parzelle des Beschwerdeführers gegenüberliegenden Strassenseite. Weitere\nEntwässerungsschächte gibt es im übrigen Teil der Strasse nicht. Dies ist insofern von\nBedeutung, da aufgrund des jetzigen Gefälles der Strasse das bei Niederschlag anfallende Wasser die ganze Strasse bis über die Z.____strasse – und somit auch über das relevante Teilstück – hinunterfliesst, soweit es nicht vom einzigen bestehenden Schacht im\nuntersten Teil aufgefangen wird. Durch das Bauprojekt werden auf der gesamten Strasse\ninsgesamt vier Wassersammler gebaut. Im Bereich der Parzelle des Beschwerdeführers\nwird der bestehende Wassersammler durch einen neuen ersetzt. Dieser wird sich neu auf\nder anderen Seite der Strasse unterhalb der Privatzufahrt des Beschwerdeführers befinden. Das Quergefälle bleibt im relevanten Abschnitt ungefähr gleich (vgl. Querprofile\nStrassenbau zur Erschliessung «X.____» vom 2. März 2015 [Plan Nr. 093.06.0259-53/B]).\nFür den Beschwerdeführer ergibt sich durch die neue Entwässerungssituation eine gewisse Verbesserung, indem nun insgesamt weniger Wasser über den vor seinem Grundstück\nliegenden Strassenabschnitt fliesst, weil die weiter oben liegenden Schächte einen Teil\ndes Regenwassers bereits auffangen. Dennoch wird bei Niederschlag auch weiterhin\nWasser – wenn auch in niedrigerer Menge – über das betreffende Strassenstück fliessen.\nDer neue Entwässerungsschacht liegt am untersten Rand der Strasse, unterhalb der Privatzufahrt des Beschwerdeführers. Der nächste Schacht liegt etwa 23 m weiter oben auf\nder gleichen Seite. Das dazwischen anfallende Wasser fliesst somit weiterhin über das\nStrassenstück vor der Parzelle des Beschwerdeführers. Die Gefahr von Wasserlachen hat\naufgrund der steilen Lage der Strasse schon im Zustand vor Ausführung des Bauprojekts\nnicht bestanden. Auch fliesst das Wasser im heutigen Zustand nicht über die Parzelle des\nBeschwerdeführers ab, da das Grundstück am Strassenrand über eine leichte Böschung\nansteigt. Das anfallende Wasser fliesst teilweise in den bestehenden Entwässerungsschacht und teilweise auf die Z.____strasse. Durch die neue Situation wird insgesamt\nzwar weniger Wasser die Strasse hinunterfliessen und weniger Wasser auf die\nZ.____strasse fliessen. Diese Verbesserung wird aber dadurch wieder teilweise ausgeglichen, dass das Quergefälle auf dem übrigen Teil der Strasse neu so angepasst wird, dass\ndie Strasse überall leicht gegen die (von der Z.____strasse gesehen) linke (nördliche)\nSeite abfällt, so dass das Wasser nicht wie bisher überwiegend auf der rechten (südlichen) Strassenseite, sondern neu auf der Seite des Beschwerdeführers hinunterfliessen\n- 22 -\n\nwird (vgl. Querprofile Strassenbau zur Erschliessung «X.____» vom 2. März 2015 [Plan\nNr. 093.06.0259-53/B]). Insgesamt reichen diese baulichen Veränderungen für sich alleine nicht aus, um einen beitragspflichtigen Sondervorteil des Beschwerdeführers zu begründen.\n\n2.5.3.3 Randabschlüsse\nAuch Randabschlüsse können das Entwässerungssystem verbessern (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.7). Von der Rechtsprechung wird\nausserdem anerkannt, dass mit dem Anbringen von Randabschlüssen der Strassenraum\nklarer abgegrenzt wird, was ebenfalls der Sicherheit dient (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 5.2; Entscheid der Schätzungskommission des\nKantons Aargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001 S. 454 ff., E. 5.3.2.3.).\n\n"}