{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=399850f7-8ac3-48ee-855e-1b469348f55d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "4da429fe7345017e8ed39d429cc00d0b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9ae76bc-8231-4e35-9c32-3df431c578f1", "Checksum": "eb039e2a49a45a2fa8f30745ed177740"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 53", "650 2015 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:28:49", "Checksum": "3c088ca955541e0a189fc16e0138b258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n2.5.2 Massgeblicher Strassenabschnitt\nZu prüfen ist zunächst, ob vorliegend bei der Beurteilung, ob ein individueller Sondervorteil vorliegt, das gesamte Bauprojekt, also die ganze Länge der erstellten Strasse\n«X.____», oder nur ein Teilabschnitt, nämlich der unterste, vom Beschwerdeführer benutzte Bereich berücksichtigt werden muss. Wie bereits erwähnt muss der Sondervorteil\nindividuell konkret sein, d.h. jede Parzelle im Beitragsperimeter muss einen Sondervorteil\nerfahren. Das Enteignungsgericht hat festgehalten, dass sich die Beitragspflicht des einzelnen Grundeigentümers nicht nur auf das gerade vor seiner Parzelle liegende Teilstück\nbeschränkt, sondern sich vielmehr auf das gesamte Strassensystem erstreckt, welches\nnotwendig ist, um die Erschliessung des Grundstücks zu gewährleisten (vgl. Urteile des\nEnteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 84] E. 4.4; vom 27. Mai 2010 [650\n08 167] E. 4.9; ARMIN KNECHT, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen\nRecht, Bern 1975, S. 55). Dies ist deshalb richtig, weil der Sondervorteil erst durch den\nAnschluss an das restliche Strassennetz entsteht. Im Normalfall ist deshalb auf das gesamte Strassenprojekt abzustellen, da für die Erschliessung eines Grundstückes die ganze oder ein wesentlicher Teil der Strasse benutzt werden muss. Im vorliegenden Fall liegt\njedoch eine besondere Situation vor. Die Strasse «X.____» ist eine Sackgasse, die Parzelle des Beschwerdeführers liegt am unmittelbaren Beginn der Sackgasse und grenzt\ndirekt an die einzige Anschlussstrasse (die Z.____strasse). Für die Erschliessung seines\nGrundstücks benutzt der Beschwerdeführer somit nur das gerade vor seiner Parzelle liegende Teilstück. Den Rest der Strasse benötigt der Beschwerdeführer nicht zur Erschliessung seiner Liegenschaft. In Anbetracht der besonderen Situation kann dieser Rest\nfür ihn daher gar nicht zu Sondervorteilen führen. Deshalb darf bei der Prüfung, ob Sondervorteile entstehen, ausnahmsweise nur das Teilstück der Strasse entlang seiner Parzelle berücksichtigt werden. Zu prüfen ist demnach, ob in diesem Teilstück die geplanten\nbaulichen Massnahmen zu einem beitragsauslösenden Sondervorteil führen.\n- 19 -\n\n2.5.3 Beurteilung der einzelnen Elemente im relevanten Strassenabschnitt\n\n2.5.3.1 Verbreiterung\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die Strasse werde durch den Ausbau nur unbedeutend breiter. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass die Strasse bisher\neine Breite von 4.00-4.20 m aufgewiesen habe, das Kreuzen von zwei Personenwagen\nohne Inanspruchnahme der Vorplätze nur eingeschränkt möglich gewesen sei und der\nBau- und Strassenlinienplan eine Strassenbreite von 5 m vorschreibe. Durch das Projekt\nwerde die Strasse von ca. 4 m um 1 m auf 5 m verbreitert. Diese Verbreiterung führe zu\neiner deutlichen Verbesserung der Verkehrssicherheit, da sie das Kreuzen der motorisierten Verkehrsteilnehmer erleichtere und zudem zu einer Verbesserung des Schutzes von\nFussgängern und Velofahrern führe, weil ein seitlicher Abstand geschaffen würde. Dass\ndas Strassenstück über die Minimalbreite für eine Erschliessungsstrasse von 4.50 m hinaus verbreitert werde, liege im Interesse der Verkehrssicherheit und damit auch der Anstösser.\n\nGemäss Rechtsprechung gilt für eine Zufahrtsstrasse eine Breite von 4 m als unterstes\nMass (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.3;\nEntscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in:\nAGVE 2001 E. 5.3.2.1). Den Anwohnern erwächst ein Vorteil, wenn eine verhältnismässig\nschmale Strasse erheblich verbreitert wird (vgl. BGE 98 Ia 169 E. 3). Die Verbreiterung\neiner Strasse führt regelmässig zu Vorteilen, wenn Anwohner dadurch besser kreuzen,\nparkieren, ein- und aussteigen oder Güter umladen können (statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.7; Urteil des Verwaltungsgerichts des\nKantons Aargau vom 16. Januar 1981, in: AGVE 1981 E. 7a).\n\nDie Strasse «X.____» hatte vor Ausführung des Bauprojekts im relevanten Bereich (entlang der Parzelle des Beschwerdeführers) eine Breite von mindestens 4.40 m (vgl. Messpunkt 1 des Augenscheins vom 14. Oktober 2015). Gegen den Einmündungsbereich hin,\nwo die Privatzufahrt zur Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt, verbreitert sich die\nStrasse erheblich bis auf über 10 m (inkl. Trottoir der Z.____strasse). Neu soll die Strasse\ndurchgehend auf eine Breite von mindestens 5 m ausgebaut werden. Dafür wird die dem\nBeschwerdeführer gegenüberliegende Strassenseite im relevanten Bereich um maximal\nca. 0.6 m verbreitert. Die bestehende Mauer im Einmündungsbereich muss dafür auf ei-\n- 20 -\n\nner Länge von ca. 1 m abgebrochen werden (vgl. provisorischer Landerwerbsplan). Die\nStrasse wird entlang der Parzelle des Beschwerdeführers dadurch auf nicht einmal der\nHälfte der Parzellenlänge um maximal 0.6 m breiter und zwar im – von der Z.____strasse\nher gesehen – oberen Bereich. Im unteren (Einmündungs-)Bereich, wo die Privatzufahrt\nzur Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt, kommt es zu keiner Verbreiterung. Die Zuund Wegfahrt zu seiner Liegenschaft ist für den Beschwerdeführer bereits vor Umsetzung\ndes Bauprojekts problemlos möglich. Das Kreuzen zweier Personenwagen ist zudem bereits heute im ganzen Abschnitt möglich und die heutige Strassenbreite überschreitet\nauch das von der Rechtsprechung festgelegte unterste Mass von 4 m. Die Verkehrssicherheit wird durch die Verbreiterung im oberen Bereich nicht erheblich verbessert. Insgesamt entsteht dem Beschwerdeführer daraus kein Sondervorteil.\n\n"}