{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=399850f7-8ac3-48ee-855e-1b469348f55d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "4da429fe7345017e8ed39d429cc00d0b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9ae76bc-8231-4e35-9c32-3df431c578f1", "Checksum": "eb039e2a49a45a2fa8f30745ed177740"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 53", "650 2015 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:28:49", "Checksum": "3c088ca955541e0a189fc16e0138b258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n2.5.1 Allgemeines zum Sondervorteil\nIm Kanton Basel-Landschaft wird davon ausgegangen, dass mit dem Vorhandensein bestimmter baulicher Massnahmen nach allgemein gültigen Erfahrungswerten eine Wertsteigerung von entsprechendem Ausmass einhergeht (vgl. HERMANN BUCHER, Die Vorteilsbeiträge der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher Strassen, Kanalisationen\nund Wasserversorgungsanlagen nach Basellandschaftlichem Recht, Basel 1969, S. 40).\nDiejenigen baulichen Massnahmen werden als sondervorteilserbringend qualifiziert, welche es ermöglichen, dass ein Grundstück rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann, und welche die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks verbessern\n(vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3). Sind\nGrundstücke bereits durch eine vorhandene Strasse erschlossen, bewirkt deren Ausbau\nnur dann eine Wertsteigerung, wenn sich die bestehende Erschliessungssituation der\nGrundstücke durch die vorgenommenen baulichen Massnahmen wesentlich verbessert\nund diese den Beitragspflichtigen neue Vorteile bringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom\n23. Oktober 2014 [650 14 10 et al.] E. 3.4; BERNHARD STAEHELIN, Erschliessungsbeiträge,\nBasel 1979, S. 137; PETER J. BLUMER, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem\nThurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 33, 68 f.). Damit eine Wertsteigerung bejaht werden kann, darf die Verbesserung ausserdem nicht Folge eines ungenügenden Unterhalts\nsein, sondern muss ihren Ursprung in einer nach heutigen Massstäben ungenügenden\nQualität der Strasse haben (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 30. Mai 2013\n[650 12 44] E. 4.5 m.w.H.). Demnach entsteht ein Sondervorteil immer dann, wenn die\nStrasse nicht nur erneuert, sondern grundlegend neu gestaltet und qualitativ erheblich\nverbessert wird, so dass sie den aktuellen Anforderungen genügt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.5 m.w.H.). Als beitragsauslösende «Neuanlage» ist nach der Rechtsprechung stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu qualifizieren (Entscheid des Verwaltungsgerichts des\nKantons Basel-Landschaft [heute: Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht] vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1 E. 3a). Nebst der erstmaligen\n- 17 -\n\nErstellung einer Verkehrsanlage zur Neuerschliessung kann darunter auch der Ausbau\nvon vorbestandenen Fahr- und Fusswegen subsumiert werden. Das Vorliegen einer Neuanlage kann selbst dann noch bejaht werden, wenn die Strasse gemäss Strassennetzplan\nerstellt wird, dem aktuellen Stand der Technik entspricht, aber ein Provisorium ersetzt\n(vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Mai 2015 [650 14 94 et al.] E. 3.4 m.w.H.). Der\nBau eines Provisoriums führt nicht zu einem beitragsauslösenden Erschliessungsvorteil.\nDer Sondervorteil entsteht erst mit der Erstellung der definitiven Strasse, mithin mit dem\nerstmaligen Ausbau im Sinne einer Neuanlage (statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts\nvom 7. Mai 2015 [650 14 94 et al.] E. 3.4). Durch eine «Neuanlage» entstehen den angrenzenden Grundstücken demzufolge neue Erschliessungsvorteile, die bis dahin nicht\nbestanden haben beziehungsweise die alte Zufahrt nicht geboten hat (statt vieler Urteil\ndes Enteignungsgerichts vom 7. Mai 2015 [650 14 94 et al.] E. 3.4). Da es oft schwierig\noder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs, also den konkreten wirtschaftlichen Sondervorteil, in jedem einzelnen Fall etwa durch eine Liegenschaftsschätzung zu bestimmen, darf\nauf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE 110 Ia 209 E. 4c; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Mai 2015\n[650 14 94 et al.] E. 3.3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 2655).\n\nZu prüfen ist im Folgenden, ob dem Beschwerdeführer durch das Strassenbauprojekt\n«X.____» beitragsrechtlich relevante Vorteile entstanden sind. Dabei ist zunächst zu klären, ob auf die gesamte Strasse oder nur auf einen Teilabschnitt abzustellen ist. Anschliessend wird der Zustand der Strasse vor Ausführung des Strassenbauprojekts mit\ndemjenigen nach der Ausführung verglichen. Ob die Strasse «X.____» bereits vor Durchführung der Strassenbauarbeiten sämtlichen Erschliessungsanforderungen genügte, ist\nnach dem geltenden Recht zu beurteilen und nicht nach den Anforderungen, die seinerzeit bei der Erstellung der Strasse zu stellen waren (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts\nvom 11. April 2013 [650 12 93 et al.] E. 4.1 m.w.H.). Da die Strasse «X.____» dem Beschwerdeführer schon in ihrem bisherigen Zustand eine Zufahrt zu seinem Grundstück\ngeboten hat, ist für die Annahme eines beitragsrechtlich relevanten Sondervorteils eine\nwesentliche Verbesserung gegenüber dem Zustand vor Ausführung des Projekts erforderlich. Wird ein beitragsrechtlich relevanter Sondervorteil bejaht, ist in einem zweiten Schritt\nzu prüfen, ob der provisorische Vorteilsbeitrag auch in der von der Gemeinde B.____ ver-\n- 18 -\n\nfügten Höhe zulässig ist oder ob ein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip oder das\nGleichbehandlungsgebot vorliegt.\n\n"}