{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=399850f7-8ac3-48ee-855e-1b469348f55d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "4da429fe7345017e8ed39d429cc00d0b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9ae76bc-8231-4e35-9c32-3df431c578f1", "Checksum": "eb039e2a49a45a2fa8f30745ed177740"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 53", "650 2015 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:28:49", "Checksum": "3c088ca955541e0a189fc16e0138b258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n§ 22 SR unterscheidet für die Ermittlung der Kostenverteilung zwischen Neuanlagen, Korrektionen und Strassenunterhalt. Nach § 22 Abs. 2 SR fallen unter «Neuanlagen» die\nerstmalige Erstellung von Verkehrsanlagen gemäss Strassennetzplan bzw. Bau- und\nStrassenlinienplan, der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen zu Verkehrsanlagen gemäss Strassennetzplan bzw. Bau- und Strassenlinienplan und der erstmalige\nEinbau von Randabschlüssen, Strassenentwässerung, Beleuchtung, Belag usw. an einer\nVerkehrsanlage gemäss Strassennetzplan bzw. Bau- und Strassenlinienplan. Nach § 29\nSR werden die Baukosten im Falle einer Neuanlage einer Erschliessungstrasse im Baugebiet zu 100 % den Grundeigentümern überbunden. Dagegen definiert § 22 Abs. 3 SR\nbauliche Änderungen und Korrekturen an bestehenden, nach Bau- und Strassenlinienplan\nerstellten Verkehrsanlagen sowie nachträgliche Ergänzungen, Verbreiterungen und Gestaltungsmassnahmen an Verkehrsanlagen, die einmal als Neuanlagen erstellt worden\nsind, als «Korrektion». Im Falle einer Korrektion trägt die Gemeinde 100 % der Baukosten. Keine Rolle spielt die Unterscheidung von Neuanlage und Korrektion bei den Landerwerbskosten, welche in beiden Fällen zu je 50 % von den Grundeigentümern und der\nGemeinde getragen werden (§ 28 i.V.m. § 21 Abs. 2 SR). Gemäss § 22 Abs. 4 SR fallen\nunter den von der Gemeinde zu tragenden Strassenunterhalt die Instandstellung einer\nbestehenden Verkehrsanlage in den Zustand des letzten Ausbaugrades, bauliche Aufwendungen zur Erhaltung der Strassenanlagen (inkl. Belag, Kunstbauten und technischen\nEinrichtungen) sowie betriebliche Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Verkehrsanlagen (inkl. Reinigungen, Winterdienst und Beleuchtung).\n\nGemäss ständiger Rechtsprechung des Enteignungsgerichts sind Gemeindereglemente\nsowie deren Auslegung zu respektieren. Das Gericht kann allenfalls dort eingreifen, wo\n- 15 -\n\neine Gemeinde in Anwendung kommunalen Rechts gegen höherrangiges kantonales oder\neidgenössisches (insbesondere Verfassungsrecht) verstösst (statt vieler: Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Mai 2015 [650 14 94 et al.] E. 3.2; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG\nMÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 418 ff.). Mit anderen Worten sind die erwähnten Bestimmungen des Strassenreglements der Einwohnergemeinde B.____ für das Gericht verbindlich, soweit sie nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen.\n\nDer Wortlaut des kommunalen Reglements ist vorliegend eindeutig. Die erstmalige Erstellung einer Strasse gemäss Bau- und Strassenlinienplan hat danach – unabhängig davon,\nob es sich um die erstmalige Erschliessung oder um den Ausbau eines vorbestehenden\nFahr- und Fusswegs handelt – als Neuanlage zu gelten.\n\nDie Strasse «X.____» wird im Rahmen des vorliegenden Strassenbauprojekts erstmals\nnach dem geltenden Bau- und Strassenlinienplan «V.____weg/W.____weg/X.____» vom\n23. August 2005, genehmigt durch den Regierungsrat am 30. Mai 2006 (RRB Nr. 880),\ninkl. der Änderung «Mutation Parzelle Nr. 756» vom 6. August 2013, genehmigt am\n3. Dezember 2013 (RRB Nr. 1990), ausgebaut. Nach dem kommunalen Strassenreglement ist der Bau der Strasse «X.____» folglich als Neuanlage zu qualifizieren. Das Enteignungsgericht hat allerdings festgehalten, dass eine kommunale Regelung mit einer\nsolchen Definition von Neuanlagen zu schematisch ist: Selbst wenn eine kommunale\nStrasse noch nie nach Bau- und Strassenlinienplan ausgebaut worden ist, führt der plangemässe Ausbau nicht zwingend zur Entstehung neuer Erschliessungsvorteile (Urteil des\nEnteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16] E. 4.7). Gerade dies ist aber\nunverzichtbare Voraussetzung für die Erhebung von Strassenbeiträgen. Eine Beitragspflicht besteht in jedem Fall nur dann, wenn ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen\nzurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht, unabhängig von der in\neinem Strassenreglement getroffenen Definition einer Neuanlage oder Korrektion (vgl.\n§ 90 Abs. 1 EntG; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [nachfolgend: KGE VV] vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Mai 2015 [650 14 94 et al.] E. 3.3; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2 sowie ULRICH HÄFELIN/GEORG\nMÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 2647). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob dem\n- 16 -\n\nBeschwerdeführer ein individueller Sondervorteil aus dem Strassenbauprojekt «X.____»\nerwächst.\n\n2.5 Sondervorteil\n\n"}