{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=399850f7-8ac3-48ee-855e-1b469348f55d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "4da429fe7345017e8ed39d429cc00d0b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9ae76bc-8231-4e35-9c32-3df431c578f1", "Checksum": "eb039e2a49a45a2fa8f30745ed177740"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 53", "650 2015 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:28:49", "Checksum": "3c088ca955541e0a189fc16e0138b258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nDie Beschwerdegegnerin beantragt demgegenüber die Abweisung der Beschwerden,\nsoweit darauf einzutreten ist. Zur Beschwerde vom 27. Juli 2015 bringt sie vor, die Rüge,\ndas Inkasso erfolge zu früh, laufe ins Leere, da es sich bei der angefochtenen Verfügung\num eine provisorische Beitragsverfügung handle, welche die Beitragspflicht festlegt, die\nRechnungstellung jedoch erst nach Vorliegen der Bauabrechnung (vgl. § 27 Abs. 3 SR)\nerfolgen werde, weshalb die angefochtene Verfügung keine Beitragsbezugshandlung\nbzw. Inkassohandlung darstelle. Auch die Rüge der Stundung sei unbegründet, da eine\nStundung eine rechtskräftige Beitragsverfügung im Sinne von § 27 Abs. 3 i.V.m. § 32 SR\nvoraussetze, was mit der provisorischen Beitragsverfügung nicht erfüllt sei. Bis zum Vorliegen der definitiven Beitragsverfügung sei keine Zahlung geschuldet und die Frage einer\nallfälligen Stundung stelle sich im vorliegenden Verfahrensabschnitt nicht. Zur Beschwerde vom 17. August 2015 führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass es\nsich um eine Neuanlage handle. Das Bauprojekt verbessere die Erschliessung der\nGrundstücke im Beitragsperimeter in einem wesentlichen Umfang. Diese könnten rascher,\nbequemer und sicherer erreicht werden. Die Verbreiterung der Strasse, die Randabschlüsse, die Strassenbeleuchtung und der Ersatz des mangelhaften Strassenbelags in\nKombination mit dem erstmaligen Einbau einer durchgehenden Entwässerung stellten\nbeitragsrechtlich relevante Sondervorteile dar. Die Beitragspflicht sei auch verhältnismässig.\n\n2.2 Gesetzliche Grundlage\nDen Einwohnergemeinden kommt die Kompetenz zu, Beiträge an die Erstellungskosten\nvon den Grundeigentümern (oder Baurechtsnehmern) der von einer Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen zu erheben (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; § 36 des\nRaumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400]; § 2 Abs. 1 i.V.m.\n§ 32 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 [Strassengesetz, SGS 430]). Die\nEinwohnergemeinde B.____ hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung der kommunalen Verkehrsanlagen in Form von Strassenbeiträgen im Strassenreglement geregelt (vgl. §§ 21 ff. SR). Die Erhebung derartiger Strassenbeiträge bedarf einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe festlegt\n(vgl. § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2; MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 113, B/II). Im erwähnten Strassen-\n- 13 -\n\nreglement sind der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe umschrieben; ebenso ist die Bemessung des Beitrags in den Grundzügen geregelt (vgl.\n§§ 25 ff. SR). Dem Erfordernis der formell-gesetzlichen Grundlage für die strittigen Beitragserhebungen ist somit Genüge getan.\n\n2.3 Inkasso und Stundung\nDer Beschwerdeführer rügt, das Inkasso erfolge zu früh. Gemäss § 28 SR habe nach dem\nProjekt- und Kreditbeschluss das Planauflageverfahren zu erfolgen. Dieses erfolge vom\n20. Juli bis 18. August 2015. Das Inkasso könne erst nach Ablauf dieser Frist beginnen.\nZudem bestünde zwischen den Parteien eine Vereinbarung, wonach die Gemeinde einen\nrechtskräftigen Vorteilsbeitrag bis zum Eintritt gewisser Bedingungen stunde. Bis dahin\nentfalte die vereinbarte Stundung Wirkung.\n\nSoweit der Beschwerdeführer rügt, das Inkasso könne erst nach dem 18. August 2015\nbeginnen, ist festzustellen, dass diese Frist inzwischen abgelaufen ist. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Inkasso, wie die Beschwerdegegnerin bestätigt,\nnoch nicht mit der provisorischen Beitragsverfügung erfolgt, sondern erst mit der definitiven Beitragsverfügung. Gemäss § 92 Abs. 1 lit. a EntG machen Kanton und Gemeinden\ndie Vorteilsbeiträge frühestens nach Fertigstellung des Erschliessungswerks geltend. Entsprechend sieht § 31 SR vor, dass die Beiträge erst nach Vorliegen der Bauabrechnung\nerhoben werden (Abs. 1) und die Beiträge erst mit der Zustellung der Rechnung (Beitragsverfügung) fällig werden (Abs. 2). Die Rechnungstellung erfolgt also erst nach Vorliegen der Bauabrechnung mit der definitiven Beitragsverfügung und nicht bereits mit der\nprovisorischen Beitragsverfügung (vgl. § 27 SR). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer\nVernehmlassung korrekterweise festhält, ist daher bis zum Vorliegen der definitiven Beitragsverfügung keine Zahlung geschuldet. Daher stellt sich auch die Frage der Stundung\nzum jetzigen Zeitpunkt und für das vorliegende Verfahren nicht. Eine weitergehende Prüfung in diesem Punkt erübrigt sich deshalb.\n\n2.4 Qualifikation des Strassenbauprojekts\nDer Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der provisorischen Beitragsverfügung\nsowie des zugrunde liegenden Beitragsperimeterplans und der Kostenverteiltabelle und\ndie Feststellung, dass die Einwohnergemeinde B.____ gemäss § 22 Abs. 3 SR 100 % der\n- 14 -\n\nKorrektionskosten zu tragen habe, da es sich beim Ausbau der Erschliessungsstrasse\n«X.____» nicht um eine Neuanlage nach § 22 Abs. 2 SR handle, sondern um eine Korrektion nach § 22 Abs. 3 SR. Zur Begründung führt er hauptsächlich an, es fehle an einer\nwesentlichen Verbesserung der bisherigen Erschliessungssituation. Die Beschwerdegegnerin hingegen ist der Ansicht, dass die Sanierung der Erschliessungsstrasse «X.____»\neine Neuanlage nach § 22 Abs. 2 SR darstelle und die anstossenden Grundeigentümer\ndadurch einen Sondervorteil erfahren würden. Die Erhebung von Strassenbeiträgen sei\ndeshalb zulässig.\n\n"}