{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=399850f7-8ac3-48ee-855e-1b469348f55d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "4da429fe7345017e8ed39d429cc00d0b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9ae76bc-8231-4e35-9c32-3df431c578f1", "Checksum": "eb039e2a49a45a2fa8f30745ed177740"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 53", "650 2015 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:28:49", "Checksum": "3c088ca955541e0a189fc16e0138b258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nLetztlich könnte die Frage, ob die 10-tägige Frist oder die Auflagefrist gilt, aber auch offengelassen werden, da den Parteien aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung keine\nNachteile erwachsen dürfen (zur Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung vgl. § 18 Abs. 1 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 [VwVG BL,\nSGS 175]). Dies gilt zwar nur für denjenigen, der die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbeleh-\n- 10 -\n\nrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Der Mangel darf nicht allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich sein (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2). Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder\nLiteratur nachgeschlagen wird (BGE 134 I 199 E. 1.3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG\nMÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,\nN 1645). Der Sorgfaltsmassstab wird für Anwälte zwar höher angesetzt, allerdings wird\nauch hier nur eine «Grobkontrolle» verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2014\nvom 10. Oktober 2014 E. 3.3). Vorliegend ist aus dem Gesetz weder für einen Rechtskundigen noch für einen Laien ersichtlich, dass in einem Fall wie dem vorliegenden nur\ndie 10-tägige Frist gelten soll. Auch aus diesem Grund muss vorliegend die Beschwerdefrist, wie im Schreiben vom 13. Juli 2015 formuliert, bis zum Ende der Auflagefrist am\n18. August 2015 gelten. Die zweite Beschwerde vom 17. August 2015 ist damit ebenso\nwie die erste Beschwerde vom 27. Juli 2015 fristgerecht eingereicht worden, und die darin\nneu gestellten Rechtsbegehren sind zulässig.\n\n1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen\nDa auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten (vgl. § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 [Verwaltungsprozessordnung, VPO,\nSGS 271]).\n- 11 -\n\n2. Materielles\n\n2.1 Vorbringen der Parteien\nIn der Beschwerde vom 27. Juli 2015 beantragt der Beschwerdeführer, die provisorische\nBeitragsverfügung vom 13. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei die Beitragspflicht der\nEinwohnergemeinde B.____ an die Korrektionskosten der Strasse «X.____» gemäss § 22\nAbs. 3 SR festzustellen. Zur Begründung bringt er vor, dass das Inkasso zu früh erfolge.\nAusserdem sei zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer im Januar 2006 eine\nVereinbarung betreffend Bau- und Strassenlinienplan «V.____weg/W.____weg/X.____»\ngeschlossen worden, wonach für den Fall, dass ein Vorteilsbeitrag rechtskräftig festgesetzt werde, die Gemeinde den Betrag bis zum Verkauf oder zur Vererbung (mit Ausnahme an Frau C.____) oder Parzellierung des Grundstücks stunde. In der Beschwerdeschrift vom 17. August 2015 beantragt der Beschwerdeführer weiter, der provisorische\nBeitragsperimeterplan sowie die provisorische Kostenverteiltabelle seien aufzuheben, es\nsei die Pflicht der Einwohnergemeinde B.____ zur Tragung von 100 % der Korrektionskosten gemäss § 22 Abs. 3 SR festzustellen und es seien die unbebauten Parzellen entlang des W.____wegs und des V.____wegs in den Beitragsperimeter einzubeziehen.\nEventualiter sei der Ausschluss der Parzelle Nr. 756 des Grundbuchs B.____ aus dem\nBeitragsperimeter festzustellen. Subeventualiter sei die Beitragspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 26 SR bezüglich seines Grundstücks Nr. 756 des Grundbuchs B.____\nangemessen, mindestens aber um 90 % zu reduzieren. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich nicht um eine Neubaukonstellation,\nsondern um eine Korrektion eines bestehenden Werks handle und die Korrektion nicht zur\nEntstehung eines wirtschaftlichen Sondervorteils führe. Zudem rügt er, sein zu bezahlender Beitrag sei in hohem Masse unangemessen und unverhältnismässig. Da sein Grundstück an zwei Verkehrsflächen liege, müsse die Winkelhalbierende zur Anwendung gelangen. Ebenso müssten die sich ergebenden klaren Vorteile für die zu überbauenden\nGrundstücke (insbesondere Parzelle Nr. 2740, aber auch für die Parzellen Nrn. 3027,\n2748, 3025, 757, 2699, 2794, 2727 und 2748) berücksichtigt und diese in den Beitragsperimeter einbezogen werden. In begründeten Fällen wie dem vorliegenden könne die Beitragsfläche unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls auch speziell festgelegt werden (§ 26 Abs. 7 SR).\n- 12 -\n\n"}