{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=399850f7-8ac3-48ee-855e-1b469348f55d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "4da429fe7345017e8ed39d429cc00d0b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9ae76bc-8231-4e35-9c32-3df431c578f1", "Checksum": "eb039e2a49a45a2fa8f30745ed177740"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 53", "650 2015 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:28:49", "Checksum": "3c088ca955541e0a189fc16e0138b258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n1.3 Fristwahrung\nDer Beschwerdeführer hat am 27. Juli 2015 gegen die provisorische Beitragsverfügung\nvom 13. Juli 2015 (aufgegeben am 15. Juli 2015) und am 17. August 2015 gegen den\nprovisorischen Beitragsperimeterplan und die provisorische Kostenverteiltabelle, welche\nim Rahmen des Planauflageverfahrens vom 20. Juli bis zum 18. August 2015 aufgelegt\nwurden, Beschwerde erhoben. Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a und b EntG kann gegen Verfügungen innert zehn Tagen und gegen aufgelegte Kostenverteilpläne während der Auflagefrist beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerdeführer hat\n-8-\n\nformal gesehen zwei Beschwerden eingereicht und – wenn man die Beschwerden separat\nbetrachtet – die jeweilige Beschwerdefrist eingehalten. Mit Präsidialverfügung vom\n18. August 2015 hat das Gericht festgehalten, dass es sich bei der Beschwerde vom\n17. August 2015 nicht um eine unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren, sondern\num das erstmalige Stellen von Anträgen bezüglich der von der Beschwerdegegnerin aufgelegten provisorischen Kostenverteiltabelle handelt.\n\nDie Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 8. Oktober\n2015, auf die Beschwerde vom 17. August 2015 sei nicht einzutreten. Es sei nicht davon\nauszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 96a Abs. 1 EntG einen parallelen Rechtsweg habe eröffnen wollen. Vielmehr müsse folgende Rangordnung gelten: Ergehe wie im vorliegenden Fall eine provisorische Beitragsverfügung und würden dieser\ndie massgeblichen Berechnungsgrundlagen (provisorischer Beitragsperimeterplan und\nprovisorische Kostenverteiltabelle) beigefügt, so sei diese Verfügung innert zehn Tagen\nbeim Enteignungsgericht anzufechten, sofern und soweit die verfügte Beitragspflicht beanstandet werde. Beitragsperimeterplan und Kostenverteiltabelle seien Grundlage der\nVerfügung und müssten im Rahmen der Anfechtung gerügt werden, wenn die Betroffenen\nnicht damit einverstanden seien. Eine Anfechtung gemäss § 96a Abs. 1 lit. b EntG im\nRahmen des Auflageverfahrens sei unter diesen Umständen unzulässig und verspätet.\nDem entspreche auch die Regelung gemäss § 8 Abs. 2 Punkte 3 und 4 SR, welche lediglich Einsprachen gegen das Bauprojekt während der Auflage vorsehe. Der Hinweis im\nSchreiben vom 13. Juli 2015 an den Beschwerdeführer, wonach gegen das provisorische\nBeitragsverfahren innerhalb der Auflagefrist Beschwerde erhoben werden könne, sei zwar\nauf den ersten Blick missverständlich, allerdings sei zu beachten, dass es sich dabei um\neine Beilage zur Beitragsverfügung handle und diese angesichts der reglementarischen\nund gesetzlichen Regelung so zu verstehen sei, dass sich die Beschwerdefrist auf Rügen\nbeschränke, welche sich auf das Verfahren bezögen und welche nicht im Rahmen der\nAnfechtung der provisorischen Beitragsverfügung geltend gemacht werden könnten. Dies\ngelte jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer – wie hier – anwaltlich vertreten sei\nund sich damit nicht auf ein laienhaftes Rechtsverständnis berufen könne.\n\nDie Argumentation der Beschwerdegegnerin überzeugt nicht. Bereits der Wortlaut von\n§ 96a Abs. 1 EntG spricht dagegen. Es mag zwar richtig sein, dass der Gesetzgeber mit\n-9-\n\nder Regelung in § 96a Abs. 1 EntG keinen parallelen Rechtsweg hat eröffnen wollen. Allerdings ist er wohl auch kaum davon ausgegangen, dass es überhaupt zu einer solchen\nparallelen Beschwerdemöglichkeit kommen kann. Denn wo – wie hier – ein Planauflageverfahren durchgeführt wird, bei welchem der Kostenverteiler öffentlich aufgelegt wird\n(vgl. § 96 Abs. 2-4 EntG), braucht es im Grunde keine zusätzliche, separate provisorische\nBeitragsverfügung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass, sofern die Beitragspflicht im\nRahmen eines Planauflageverfahrens eröffnet wird, die Beschwerde bis zum Ende der\nAuflagefrist erhoben werden kann. Die Durchführung einer Planauflage betreffend Beitragspflicht ist nicht zwingend. Wird eine solche jedoch durchgeführt, so muss die diesbezügliche Beschwerdefrist gelten bzw. Vorrang haben. Wenn nun ein Gemeinwesen, wie\nvom Enteignungsgesetz vorgesehen, den provisorischen Kostenverteilplan während\n30 Tagen auflegt und darüber hinaus gegenüber einem Pflichtigen auch noch eine separate, inhaltlich aber identische, provisorische Strassenbeitragsverfügung mit einer\n10-tägigen Beschwerdefrist zustellt, so müssen für die provisorische Verfügung und den\nKostenverteilplan je unterschiedliche Beschwerdefristen gelten. Da es in der Sache zudem um denselben Lebenssachverhalt, nämlich um den provisorischen Strassenbeitrag,\ngeht, kann es letztlich keine Rolle spielen, wann welche Rügen vorgebracht werden. Nicht\nder Hinweis im Schreiben der Gemeinde auf die Beschwerdefrist innerhalb der Auflagefrist ist missverständlich, sondern die Vorgehensweise der Gemeinde, für die provisorische Beitragspflicht zwei parallele Verfahren mit unterschiedlichen Rechtsmittelfristen\ndurchzuführen. Auch das Argument, § 8 Abs. 2 Punkte 3 und 4 SR sprächen für die Argumentation der Beschwerdegegnerin, weil § 8 SR lediglich Einsprachen gegen das Bauprojekt während der Auflagefrist vorsehe, geht fehl, da gemäss § 7 Abs. 2 SR zum Bauprojekt ausdrücklich auch der Beitragsperimeter und die Kostenverteiltabelle gehören.\nDas Strassenreglement schreibt somit selbst vor, dass Einsprachen gegen das Bauprojekt, zu dem auch der Beitragsperimeter und die Kostenverteiltabelle gehören, innert der\nAuflagefrist erhoben werden können.\n\n"}