{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=399850f7-8ac3-48ee-855e-1b469348f55d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "4da429fe7345017e8ed39d429cc00d0b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9ae76bc-8231-4e35-9c32-3df431c578f1", "Checksum": "eb039e2a49a45a2fa8f30745ed177740"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 53", "650 2015 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:28:49", "Checksum": "3c088ca955541e0a189fc16e0138b258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nE.\nMit Eingabe vom 27. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt\nVinzenz Schnell, gegen die provisorische Beitragsverfügung vom 13. Juli 2015 Beschwerde beim Enteignungsgericht und stellte den Antrag, die provisorische Beitragsverfügung vom 13. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei die Beitragspflicht der Einwohnergemeinde B.____ an die Korrektionskosten der Strasse «X.____» gemäss § 22 Abs. 3 des\nStrassenreglements der Einwohnergemeinde B.____ festzustellen; unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen.\n\nF.\nMit Eingabe vom 17. August 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen das provisorische\nBeitragsverfahren zum Bauprojekt «Ausbau Erschliessungstrasse X.____» Beschwerde\nund beantragte, der provisorische Beitragsperimeterplan sowie die provisorische Kostenverteiltabelle zum Bauprojekt «Ausbau Erschliessungsstrasse X.____» seien aufzuheben,\nes sei die Pflicht der Einwohnergemeinde B.____ zur Tragung von 100 % der Korrektionskosten gemäss § 22 Abs. 3 des Strassenreglements festzustellen, und es seien die\nunbebauten Parzellen entlang des W.____wegs und des V.____wegs in den Beitragsperimeter einzubeziehen; eventualiter sei der Ausschluss der Parzelle Nr. 756 des Grundbuchs B.____ aus dem Beitragsperimeter festzustellen; subeventualiter sei die Beitragspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 26 SR bezüglich der Parzelle Nr. 756 angemessen, mindestens aber um 90 % zu reduzieren; alles unter\no/e-Kostenfolge.\n-5-\n\nG.\nMit Präsidialverfügung vom 18. August 2015 hielt das Enteignungsgericht fest, dass es\nsich bei den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2015 gestellten (zusätzlichen) Anträgen nicht um eine (unzulässige) Ausdehnung seiner Rechtsbegehren handelt, sondern um das erstmalige Stellen von Anträgen bezüglich der von der Beschwerdegegnerin aufgelegten provisorischen Kostenverteiltabelle, und forderte die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme und zur Einreichung aller relevanten Unterlagen auf.\n\nH.\nAm 17. September 2015 reichte die Beschwerdegegnerin die relevanten Pläne und Unterlagen ein. Nach erfolgter Fristerstreckung nahm die Beschwerdegegnerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Völlmin, mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2015\nzur Beschwerde Stellung und stellte ihrerseits den Antrag, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter o/e-Kostenfolge.\n\nI.\nMit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht am 14. Oktober 2015 eine amtliche Beweiserhebung auf der Strasse «X.____»\ndurchführen werde. Am 14. Oktober 2015 wurde in Anwesenheit von Rechtsanwalt Vinzenz Schnell, Nicole Schön (in Vertretung von Rechtsanwalt Dr. Dieter Völlmin), Gemeindeverwalter D.____, Gemeinderat E.____ sowie F.____ von der G.____AG ein Augenschein durchgeführt. Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2015 wurden den Parteien\ndie Ergebnisse des Augenscheins zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen Frist zur fakultativen Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Beweiserhebung (Augenschein) Stellung.\n\nJ.\nMit Präsidialverfügung vom 10. November 2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen,\nder Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Durchführung eines (zweiten)\nAugenscheins mit anschliessender Parteiverhandlung angeordnet. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin wurden H.____ und F.____ von der G.____AG als Auskunftspersonen\nzum Augenschein und zur Hauptverhandlung geladen. Mit Schreiben vom 17. Dezember\n-6-\n\n2015 wurden die Parteien zur heutigen Hauptverhandlung inkl. Augenschein vorgeladen.\nAm 12. Februar 2016 reichten die beiden Rechtsvertreter dem Gericht ihre jeweiligen Honorarnoten ein.\n\nK.\nAnlässlich der heutigen mit einem (zweiten) Augenschein verbundenen Hauptverhandlung\nhalten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der\nParteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n-7-\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\n\n1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit\nDie vorliegende Streitsache hat Erschliessungsbeiträge der Einwohnergemeinde B.____\nim Sinne von §§ 90 ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG,\nSGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsbeiträgen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B.____ gehört zum\nKanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 des Gesetzes über die Organisation und\ndie Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist somit gegeben.\n\n1.2 Funktionelle Zuständigkeit\nGemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten,\nderen Streitwert Fr. 8'000.00 übersteigt. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Beitragspflicht sei auf Fr. 0.00 zu reduzieren. Die Höhe des vorliegend bestrittenen provisorischen Beitrags beläuft sich auf Fr. 49‘223.60. Da der Streitwert damit die\nStreitwertgrenze von Fr. 8’000.00 übersteigt, ist die Fünferkammer für die Beurteilung der\nBeschwerde zuständig.\n\n"}