{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=399850f7-8ac3-48ee-855e-1b469348f55d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "4da429fe7345017e8ed39d429cc00d0b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-53_2016-02-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9ae76bc-8231-4e35-9c32-3df431c578f1", "Checksum": "eb039e2a49a45a2fa8f30745ed177740"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 53", "650 2015 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:28:49", "Checksum": "3c088ca955541e0a189fc16e0138b258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 25.02.2016 650 15 53 (650 2015 53)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 25. Februar 2016 (650 15 53)\n\nAbgaberecht – Strasse\n\nMassgebende Beschwerdefrist / Ausbau einer bestehenden Erschliessungsstrasse /\nQualifikation als Neuanlage oder Korrektion / Massgebender Strassenabschnitt\n\nFührt eine Gemeinde ein Planauflageverfahren durch, in welchem der provisorische Kostenverteilplan während 30 Tagen aufliegt und stellt sie dem Pflichtigen darüber hinaus auch\nnoch eine separate, inhaltlich aber identische, provisorische Strassenbeitragsverfügung mit\neiner 10-tägigen Beschwerdefrist zu, so kann sich die Gemeinde nicht nur auf die 10-tägige\nBeschwerdefrist berufen. Für die provisorische Verfügung und den Kostenverteilplan müssen\nin diesem Fall je unterschiedliche Beschwerdefristen gelten, insbesondere wenn das kommunale Strassenreglement selber vorschreibt, dass Einsprachen gegen das Bauprojekt, zu\ndem auch der Beitragsperimeter und die Kostenverteiltabelle gehören, innert der Auflagefrist\nerhoben werden können. (E. 1.3)\n\nNach dem klaren Wortlaut des kommunalen Strassenreglements ist die erstmalige Erstellung\neiner Strasse gemäss Bau- und Strassenlinienplan als Neuanlage zu qualifizieren. Eine Beitragspflicht besteht jedoch unabhängig von der in einem Strassenreglement getroffenen Definition einer Neuanlage oder Korrektion nur dann, wenn ein individueller, dem einzelnen\nPflichtigen zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht. (E. 2.4)\n\nDie Beitragspflicht erstreckt sich auf das gesamte Strassensystem, welches notwendig ist,\num die Erschliessung des Grundstücks zu gewährleisten. Aufgrund der besonderen Situation\n(Sackgasse, unmittelbare Angrenzung an die einzige Anschlussstrasse) ist vorliegend jedoch\nnur das Teilstück der Strasse entlang der Parzelle des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. (E. 2.5.2)\n650 15 53\n\nUrteil\nvom 25. Februar 2016\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nRichter Danilo Assolari, Richterin Margrit Elbert,\nRichter Peter Issler, Richter Peter Salathe,\nGerichtsschreiber i.V. Pablo Arnaiz, MLaw\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer,\nvertreten durch Vinzenz Schnell, Fürsprecher und Notar,\nSchnell & Gerber, Advokatur und Notariat, Lyssachstrasse 17,\n3401 Burgdorf\n\ngegen\n\nEinwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat,\nLEXPARTNERS.MCS, Kirchplatz 16, Postfach 916,\n4132 Muttenz 1\n\nGegenstand Strassenbeitrag\n-3-\n\nA.\nDer Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigte mit Beschluss Nr. 880 vom\n30. Mai 2006 den Bau- und Strassenlinienplan «V.____weg/W.____weg/X.____» der\nEinwohnergemeinde B.____ (Beschwerdegegnerin), nachdem alle dagegen erhobenen\nEinsprachen, darunter auch diejenige des Beschwerdeführers, nach Verständigungsverhandlungen zurückgezogen worden waren. Im Rahmen der Verständigungsverhandlungen hatte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung abgeschlossen. Deren Ziffer 2 lautet wie folgt: «Sollte ein Vorteilsbeitrag rechtskräftig festgesetzt werden, stundet die Gemeinde den festgesetzten Betrag. Der geschuldete Vorteilsbeitrag wird gemäss Strassen- und Verzugszinsreglement der Gemeinde B.____ verzinst.\nDer Beitrag wird bei Verkauf, Vererbung (mit Ausnahme an Frau C.____) oder Parzellierung des Grundstückes definitiv fällig» (vgl. Protokollauszug der Gemeinderatssitzung\nvom 24. Januar 2006). Am 3. Dezember 2013 genehmigte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1990 die «Mutation Parzelle Nr. 756» zum Bau- und Strassenlinienplan\n«V.____weg/W.____weg/X.____» vom 6. August 2013.\n\nB.\nAm 6. und 21. Mai 2015 fanden zwei Informationsveranstaltungen der Einwohnergemeinde B.____ betreffend der Erschliessung «X.____» statt, zu welchen auch der Beschwerdeführer eingeladen wurde.\n\nC.\nMit Beschluss vom 10. Juni 2015 genehmigte die Einwohnergemeindeversammlung\nB.____ die Sondervorlage und den Kredit in der Höhe von Fr. 580‘000.00 zum Ausbau\nder Erschliessungsstrasse «X.____».\n\nD.\nMit Einschreiben vom 13. Juli 2015 informierte die Beschwerdegegnerin die beitragspflichtigen Grundeigentümer – darunter auch den Beschwerdeführer – darüber, dass die öffentliche Planauflage des beschlossenen Strassenbauprojekts «Ausbau Erschliessungsstrasse Y.____» [recte: X.____] vom 20. Juli bis am 18. August 2015 stattfinde und gegen das\nprovisorische Beitragsverfahren innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet beim\nSteuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteig-\n-4-\n\nnungsgericht) Beschwerde erhoben werden könne. Mit demselben Einschreiben wurde\ndem Beschwerdeführer ausserdem eine provisorische Beitragsverfügung für dasselbe\nBauprojekt zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung der provisorischen Verfügung enthielt\neine 10-tägige Rechtsmittelfrist an das Enteignungsgericht. In der Beilage befanden sich\nzudem der provisorische Beitragsperimeterplan sowie die provisorische Landerwerbs- und\nKostenverteiltabelle vom 25. März 2015. Gemäss der provisorischen Beitragsverfügung\nsowie der provisorischen Landerwerbs- und Kostenverteiltabelle wurde die im Eigentum\ndes Beschwerdeführers stehende Parzelle Nr. 756 des Grundbuchs B.____ mit einem\nStrassenbeitrag von Fr. 49‘223.60 belastet.\n\n"}