Der Beschwerdegegnerin ist deshalb in Anwendung von § 21 Abs. 2 VPO keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die ausserordentlichen Kosten sind folglich wettzuschlagen. - 22 - Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘600.00 werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.