Urteil des Enteignungsgerichts vom 24. Oktober 2014 [650 14 14] E. 4.2; Manfred Bayerdörfer, Verwaltungsprozessrecht, in: Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft, Band II, Liestal 2005, S. 95 mit Fn. 127). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen sind nicht derart komplex, dass die Beschwerdegegnerin einen externen juristischen Experten hätte beiziehen müssen. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb in Anwendung von § 21 Abs. 2 VPO keine Parteientschädigung zuzusprechen.