Aufgrund der Änderung des Sachverhalts und des langen Zeitablaufs ist die getätigte schriftliche Äusserung der Beschwerdegegnerin als unverbindlich zu betrachten (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 692 und 694 mit Verweis auf BGE 119 Ib 138 E. 4e). Ob die anderen Aspekte des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann offengelassen werden, da es an relevanten Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes fehlt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 6 ist folglich auch mit Blick auf den Vertrauensschutz abzuweisen.