Im Übrigen hätte aufgrund der vermehrten Nachfrage nach überbaubaren Parzellen bereits damals damit gerechnet werden müssen, dass es in nicht allzu ferner Zukunft zur Überbauung der erwähnten Parzelle und damit verbunden zu einer allenfalls beitragspflichtigen Umgestaltung der Strasse «S.____» kommen könnte. Aufgrund der Änderung des Sachverhalts und des langen Zeitablaufs ist die getätigte schriftliche Äusserung der Beschwerdegegnerin als unverbindlich zu betrachten (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 692 und 694 mit Verweis auf BGE 119 Ib 138 E. 4e).