Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer 6. Ausserdem war zum damaligen Zeitpunkt auch noch unklar, wann und ob die den Parzellen der Beschwerdeführenden gegenüberliegende Parzelle (ehemalige Parzelle Nr. 3189) überbaut werden würde. Dies hat sich in der Zwischenzeit geändert. Mitunter war wohl gerade die Überbauung dieser Parzelle Anlass für den Ausbau der Strasse «S.____». Der Beschwerdeführer 6 kann somit unter anderem nicht darlegen, dass es sich heute noch um den gleichen Sachverhalt wie zum Zeitpunkt des Schreibens handle.