5.3. Vorliegend handelt es sich um ein vor rund neun Jahren erstelltes Schreiben der Beschwerdegegnerin, in dem es um das raumplanungsrechtliche Mitwirkungsverfahren des vorliegend einschlägigen Bau- und Strassenlinienplans ging. Zu jenem Zeitpunkt war das Strassenprojekt «S.____» noch nicht Gegenstand der Korrespondenz zwischen der - 20 -