5.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrauensschutz. Der Schutz des Vertrauens eines Privaten gegenüber unrichtigen behördlichen Auskünften ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. So muss z.B. die Auskunft der Behörde geeignet gewesen sein, Vertrauen zu begründen, die Behörde muss für die Auskunftserteilung zuständig gewesen sein und darf keinen Vorbehalt angebracht haben. Die Unrichtigkeit der Auskunft durfte ferner für den Privaten nicht erkennbar gewesen sein.