5. 5.1 Der Beschwerdeführende 6 führt an, er habe sich auf das Schreiben vom 10. Januar 2006 der Beschwerdegegnerin verlassen, in welchem diese äusserte, dass eine zukünftige Sanierung der Strasse «S.____» nicht zu Vorteilsbeiträgen führen würde. Nun wirft er der Beschwerdegegnerin vor, diese Zusage gebrochen zu haben, indem sie ihm gegenüber für ebendiese Strasse Beiträge erheben wolle. Damals habe der Beschwerdeführende 6 lediglich aufgrund dieser schriftlichen Zusage der Beschwerdegegnerin auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bau- und Strassenlinienplan verzichtet, weshalb er nun in seinem Vertrauen auf die erteilte Auskunft der Beschwerdegegnerin zu schützen sei.