Ob es sich bei den von den Beschwerdeführenden herangezogenen Fällen überhaupt um im Sinne des Gleichbehandlungsgebots vergleichbare Fälle handelt, spielt letztendlich keine Rolle, da die Beschwerdeführenden selbst im Falle der Vergleichbarkeit der genannten Strassenbauprojekte in Ermangelung einer eigentlichen gesetzeswidrigen Praxis der Beschwerdegegnerin kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht hätten. Die Voraussetzungen für eine Berufung auf das Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht sind - 19 -