Im Falle der Strasse «Y.____» ergab sich zwar verglichen mit der Strasse «X.____» ein weniger klares Bild, allerdings hielt das Gericht auch die an dieser Strasse vorgenommenen Ausbauarbeiten als nicht mit den vorliegend zu beurteilenden vergleichbar. Ob es sich bei den von den Beschwerdeführenden herangezogenen Fällen überhaupt um im Sinne des Gleichbehandlungsgebots vergleichbare Fälle handelt, spielt letztendlich keine Rolle, da die Beschwerdeführenden selbst im Falle der Vergleichbarkeit der genannten Strassenbauprojekte in Ermangelung einer eigentlichen gesetzeswidrigen Praxis der Beschwerdegegnerin kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht hätten.