Falls eine Behörde eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das dem Privaten, selbst wenn er sich in der genau gleichen Situation befindet, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine von der Norm abweichende Behandlung. Wenn jedoch die vom Gesetz abweichende Behandlung nicht nur in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist, sondern eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis besteht und die Behörde es ablehnt, diese aufzugeben, kann der Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung Dritter auch ihm gewährt wird (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 518).