Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. BGE 131 I 1 E. 4.2). In der Regel hat der Private keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Der Grundsatz des Legalitätsprinzips, dessen Hauptanliegen es ist, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden, geht dem Rechtsgleichheitsgebot im Konfliktfall vor. Falls eine Behörde eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das dem Privaten, selbst wenn er sich in der genau gleichen Situation befindet, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine von der Norm abweichende Behandlung.