Die Beschwerdeführenden machen mit anderen Worten geltend, die Beschwerdegegnerin hätte zu Unrecht bei zwei ähnlichen Strassenbauprojekten keine Vorteilsbeiträge erhoben und die Kosten vollumfänglich selbst getragen. Nachfolgend stellt sich also die Frage, ob die Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht haben.