Bezüglich der Verteilung der Baukosten hält § 29 Abs. 1 SR für die Neuanlage einer Erschliessungsstrasse fest, dass die (beitragspflichtigen) Grundeigentümer 100% der Baukosten zu tragen haben. Die Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, die Beitragsverfügungen vom 30. Juli 2014 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden für ihre Parzellen nicht beitragspflichtig seien, eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und die Angelegenheit zur Neufestsetzung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.