3.13. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Ausbau der Strasse «S.____» als Neuanlage im Sinne von § 22 Abs. 2 SR zu qualifizieren ist. Gemäss verbindlichem Planinhalt des Strassennetzplans Siedlung der Einwohnergemeinde K.____ handelt es sich bei der Strasse «S.____» um eine Erschliessungsstrasse. Bezüglich der Verteilung der Baukosten hält § 29 Abs. 1 SR für die Neuanlage einer Erschliessungsstrasse fest, dass die (beitragspflichtigen) Grundeigentümer 100% der Baukosten zu tragen haben.