Wären bereits einmal Beiträge erhoben worden, spräche dies gegen eine Qualifikation als Neuanlage. Dass vorliegend bisher keine Beiträge erhoben worden sind, spricht in diesem Sinne für das Vorliegen einer Neu- - 17 - anlage und steht einer Qualifikation als Neuanlage jedenfalls nicht entgegen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 5. April 2001 [650 00 235] E. 6a e contrario).