Im Zustand nach Ausführung des Strassenbauprojekts, von dem sich das Gericht anlässlich des Augenscheins ein Bild machen konnte, erfüllt die Strasse «S.____» sämtliche Vorgaben des Bau- und Strassenlinienplans. Folglich wurde die Strasse «S.____» erstmals gemäss Bau- und Strassenlinienplan ausgebaut und ist deshalb dem Strassenreglement der Beschwerdegegnerin folgend als «Neuanlage» zu qualifizieren (§ 22 Abs. 2 SR). Zu prüfen bleibt letztlich nur noch, ob die Qualifikation des vorliegenden Projekts durch das Strassenreglement als Neuanlage mit der unter Ziffer 3.4 erwähnten Rechtsprechung im Einklang steht. Da die Strasse «S.____» vorliegend erstmals gemäss Bau- und Strassenlini-