_» vom Dezember 2005 (genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft) sieht eine Verbreiterung der Strasse «S.____» auf durchgehend 4.50 m sowie eine Verbreiterung des Einmündungsbereichs derselben in die T.____strasse vor. Wie aus der Fotodokumentation und den Projektunterlagen hervorgeht, hat vor Ausführung des Strassenbauprojekts weder der Einmündungsbereich der Strasse «S.____» noch deren Breite (3.60 m) den Anforderungen des Bau- und Strassenlinienplans entsprochen. Im Zustand nach Ausführung des Strassenbauprojekts, von dem sich das Gericht anlässlich des Augenscheins ein Bild machen konnte, erfüllt die Strasse «S.__