Trifft ersteres zu und werden nachträglich Änderungen oder Korrekturen vorgenommen, handelt es sich nach § 22 Abs. 3 SR um eine «Korrektion», trifft letzteres zu und wird die allenfalls vorbestehende Verkehrsanlage durch das infrage stehende Bauprojekt in einen Zustand gemäss Bau- und Strassenlinienplan überführt, so handelt es sich um eine «Neuanlage» (vgl. § 22 Abs. 2 SR). Der vorliegend massgebende Bau- und Strassenlinienplan «V.____weg, U.____weg, W.____ und S.____» vom Dezember 2005 (genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft) sieht eine Verbreiterung der Strasse «S.__