3.12. Zur Unterscheidung zwischen einer Neuanlage und einer Korrektion stellt das Strassenreglement der Beschwerdegegnerin massgebend darauf ab, ob die infrage stehende Verkehrsanlage bereits einmal nach Bau- und Strassenlinienplan erstellt worden ist oder nicht (vgl. Ziffer 3.2). Trifft ersteres zu und werden nachträglich Änderungen oder Korrekturen vorgenommen, handelt es sich nach § 22 Abs. 3 SR um eine «Korrektion», trifft letzteres zu und wird die allenfalls vorbestehende Verkehrsanlage durch das infrage stehende Bauprojekt in einen Zustand gemäss Bau- und Strassenlinienplan überführt, so handelt es sich um eine «Neuanlage» (vgl. § 22 Abs. 2 SR).