Eine Qualifikation des Strassenbauprojekts als «Unterhalt» scheidet damit aus. Trotz beitragsrechtlich relevantem Sondervorteil bleibt fraglich, ob die Beschwerdeführenden an die Kosten des Projekts beitragen müssen. Dies träfe lediglich im Falle einer Qualifikation des Projekts als «Neuanlage» zu. Dagegen würden die Beschwerdeführenden im Falle einer «Korrektion» nicht beitragspflichtig, da diesfalls die Gemeinde – wie bereits unter Ziffer 3.2 erwähnt – die Kosten zu 100% selber zu tragen hätte. - 16 -