Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich das folgende Bild: Aufgrund einer wesentlichen Verbesserung der Erschliessungssituation gegenüber dem Zustand der Strasse vor der Ausführung des Strassenbauprojekts ergeben sich beitragsrechtlich relevante Sondervorteile aufgrund der Strassenverbreiterung von vormals 3.60 m auf neu 4.50 m, aufgrund der erstmals durchgehenden Entwässerung der Strasse durch neu drei beziehungsweise vier Entwässerungsschächte statt vormals einem einzigen, aufgrund der erstmals durchgehenden Beleuchtung der Strasse durch vier statt vormals einem Kandelaber sowie aufgrund des Einsatzes eines leistungsfähigeren Leuchtmittels, aufgrund des