Vorliegend wurde – wie unter Ziffer 3.8 hiervor ausgeführt worden ist – erstmals ein durchgehendes Entwässerungssystem eingebaut und der bisherige Strassenbelag wies zahlreiche Belagsflicken in gutem und schlechtem Zustand auf. Aufgrund der Fotodokumentation und den Ausführungen im technischen Bericht kann der bisherige Strassenbelag als im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung «mangelhaft» bezeichnet werden. Wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte, wurde auf der ganzen Länge der Strasse «S.____» der Belag erneuert.