Tragschicht habe zwar Risse und Flicke aufgewiesen, diese seien aber auf aufgeschobenen Unterhalt zurückzuführen und dürften darum nicht den Grundeigentümern angelastet werden. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin dafür, dass die Tragschicht nicht nur saniert, sondern erstmals in einen qualitativen Stand gebracht worden sei, der den Anforderungen an eine Quartierstrasse genüge. Ausserdem vermöge das erstmalige Auftragen einer Versiegelung, also eines Deckbelags, die Strasse künftig vor Schäden zu schützen.