Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.4, vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 5.5). Vorliegend wird die Anzahl der Kandelaber mit einem Zuwachs von bisher einem auf neu vier Stück mehr als verdoppelt. Die Abstände der Kandelaber werden sinngemäss (vorher bestand nur ein Kandelaber) verkürzt. Durch den Einsatz von LED-Lampen als Leuchtmittel an Stelle der bisherigen Quecksilberdampflampe sind die neuen Kandelaber auch leistungsfähiger als der bisherige. Nach dem Ausgeführten sind sämtliche Voraussetzungen zur Annahme eines beitragsrechtlich relevanten Sondervorteils für die Parzellen der Beschwerdeführenden erfüllt.