Wie anlässlich des Augenscheins vom Vertreter der Beschwerdegegnerin ausgeführt wurde und auch aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Plänen hervorgeht, wird der bestehende Kandelaber ausser Betrieb genommen und vier neue Kandelaber mit LED- Lampen werden in regelmässigen Abständen installiert. Ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil aufgrund einer verbesserten Strassenbeleuchtung wird dann bejaht, wenn die Abstände der Kandelaber verkürzt werden, sich die Anzahl der Kandelaber mindestens verdoppelt oder die Kandelaber leistungsfähiger werden (statt vieler: Urteil des Enteignungsgerichts vom 23. Oktober 2014 [650 14 10] E. 3.8).