3.9. Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, dass die bisherige Beleuchtung der Strasse «S.____» nach wie vor genügen würde. Die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Strassenbeleuchtung mit vorher lediglich einem einzigen Kandelaber ungenügend gewesen sei und deshalb durch die vier neuen Kandelaber ein Vorteil entstehe.