Da nach dem Gesagten bereits im Vorzustand ein Grossteil der Strasse durch eine Mauer und Randabschlüsse abgegrenzt gewesen ist, fehlt es vorliegend an einer «wesentlichen Verbesserung» der bisherigen Situation. Es ist damit festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden vorliegend aus dem Einbau der zusätzlichen Randabschlüsse (und dem Ersatz bisheriger Abschlüsse) kein beitragsrechtlich relevanter Sondervorteil entsteht. - 13 -