Im Zustand vor Ausführung des Strassenbauprojekts bestanden auf der Südseite der Strasse «S.____» auf der Höhe der Parzelle Nr. 1765 eine Stützmauer und Randabschlüsse (vgl. die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Fotodokumentation). An der nördlichen Seite, wo sich die Parzellen der Beschwerdeführenden befinden, waren ebenfalls grösstenteils Randabschlüsse vorhanden (vgl. die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Fotodokumentation). Auch Randabschlüsse können das Entwässerungssystem verbessern (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.7).