Es bestehe folglich keine Notwendigkeit, den Strassenraum besser abzugrenzen oder die Entwässerung zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin entgegnet diesen Vorbringen, dass mit dem Strassenbauprojekt «S.____» neu drei Entwässerungsschächte sowie ein weiterer Schacht im U.____weg, welcher ebenfalls der Entwässerung der Strasse «S.____» diene, erstellt worden seien und die Strasse damit erstmals auf ihrer ganzen Länge über Wassersammler entwässert werde. Neu erfolge im südlichen Teil der Strasse der Wasserabfluss entlang der neuen Randabschlüsse. Die Strasse «S.____» werde nach dem Gesagten erstmals systematisch entwässert und der Strassenraum klar abgegrenzt.