3.8. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass bereits vor Ausführung des Strassenbauprojekts eine hinreichende Entwässerung sichergestellt gewesen sei. Die Strassenentwässerung sei im oberen Teil der Strasse über einen an die Kanalisation angeschlossenen Schlammsammler erfolgt und im unteren Teil über die Schulter. Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, dass an der nördlichen Seite der Strasse Randabschlüsse bereits bestanden und sich solche teilweise auch auf der anderen Seite befunden hätten. Es bestehe folglich keine Notwendigkeit, den Strassenraum besser abzugrenzen oder die Entwässerung zu verbessern.